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Fakten über Feinstaub
Feinstaub- bzw. Umweltzonen im wilden Süden
Die folgenden Imformationen entstammen größtenteils
dem
"Faltblatt Umweltzonen" (Link folgt) des Umweltministeriums
Baden-Württemberg, bzw. den verschiedenen, jeweils verlinkten
Quellen aus dem Internet.
Was
ist eigentlich Feinstaub?
Laut Definition gelten Staubpartikel mit einer
Teilchengröße von weniger als 10
Mikrometern als "Feinstaub".
Genau erklärt wird das auf der Wikipedia-Seite: WIKIPEDIA.de-Feinstaub
Was
sind Umweltzonen und wo gibt es sie?
Ab 01.01.2010 gibt es die sogenannten "Umweltzonen" in
Baden-Württemberg
in folgenden Stätdten und Gemeinden:
-Stuttgart
-Mannheim
-Karlsruhe
-Heilbronn
-Ulm
-Pforzheim
-Reutlingen
-Ludwigsburg
-Tübingen
-Schwäbisch Gmünd
-Leonberg
-Herrenberg
-Mühlacker
-Ilsfeld
-Pleidelsheim
-Freiburg
-Heidelberg
-Pfinztal
Umweltzone-Was
ist das?
Umweltzonen sind meistens auf Stadtgebiete beschränkt. In den
Umweltzonen gelten für Fahrzeuge mit "hohem
Schadstoffausstoß" Fahrverbote. Es gibt Grenzwerte
für die
Konzentration von Stickstoffdioxid und Feinstaub,
mit denen
die Umweltzonen begründet werden. Die
Landesregierung hielt
diese Maßnahmen für geeignet, die
Luftqualität zu
verbessern.
Wie
erkenne ich die Umweltzone?
Für Umweltzonen wurde ein neues Verkehrsschild "erfunden" und
der
StVZO zugefügt. Auf einem Zusatzschild werden die (gelben,
roten
und grünen) Plaketten abgebildet, die freie
Fahrt in der
Umweltzone gewähren.
Wer
darf die Umweltzone befahren?
In den Umweltzonen in Baden-Württemberg dürfen nur
noch
Fahrzeuge mit Plaketten fahren, die für die jeweilige
Umweltzone
freigegeben sind. Fahrzeuge ohne Plakette dürfen wegen ihrer
besonders
hohen Emissionen grundsätzlich nicht in Umweltzonen fahren.
Fahrten in Umweltzonen für die ein Fahrverbot besteht, sind
nur
dann zulässig, wenn für sie eine Ausnahmegenehmigung
erteilt
wurde oder in der Umweltzone bestimmte Fahrten allgemein vom Fahrverbot
ausgenommen sind.
Fahrverbote
- ab wann gelten sie?
In der Umweltzone Stuttgart dürfen ab dem 01. 07. 2010 nur
noch
die Fahrzeuge, die über eine gelbe
oder grüne
Plakette verfügen. Ab dem 1. Januar 2012 sollen nur noch
solche
mit grüner Plakette fahren. dürfen. In den
übrigen
Umweltzonen in Baden-Württemberg dürfen Fahrzeuge mit
roter,
gelber oder grüner Plakette voraussichtlich noch bis
Ende 2011 fahren. Vom 1. Januar 2012 an sind nur noch Fahrzeuge mit
gelben und grünen Plaketten zugelassen. Geplant ist, ab dem 1.
Januar 2013 nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette in den
Umweltzonen zuzulassen.
Eine zeitliche Begrenzung ist dabei bislang nicht geplant.
Die
Plaketten
Mit den Plaketten werden Fahrzeuge nach ihrem
Schadstoffausstoß
gekennzeichnet. Dies ermöglicht die Kontrolle von
Verkehrsbeschränkungen für Fahrzeuge mit schlechten
Abgaswerten. Hierfür sind in der bundesweit gültigen
Kennzeichnungsverordnung vier Schadstoffgruppen festgelegt, die sich an
den europäischen Abgasnormen (Euro-Normen) orientieren. Die
Plaketten tragen die Nummer der Schadstoffgruppe und haben
unterschiedliche Farben.
Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 erhalten keine Plakette.
In die Umweltzone
einfahren, ohne Plakette?
Zugegeben,
uns ist keine
Polizeikontrolle bekannt, die explizit im Bezug auf die Umweltzonen
durchgefüht wurde. Aber was nicht ist, kann ja
schließlich
noch werden? Sicherlich wir die "Rennleitung" früher oder
später auf Druck "von oben" anfangen
müssen, solche Kontrollen durchzuführen. Fein raus
ist freilich, wer eine H-Zulassung oder eine rote Nummer besitzt. Dazu
aber mehr, bei den Ausnahmen.
In
einer
Umweltzone ohne Plakette, mit einer Plakette für die die
Umweltzone nicht freigegeben ist oder ohne erteilte Ausnahme zu fahren,
kostet 40 Euro Bußgeld und führt zusätzlich
zu einem
Punkt in Flensburg.
Seit 01.02.09 werden übrigens auch parkende
"Plakettensünder" von den Ordnungsämtern geahndet.
Bislang war es erforderlich, das Fahrzeug zu "führen", um den
Verstoß zu begehen. Hier hat der Gesetzgeber "nachgebessert",
so
dass inzwischen die "Teilnahme am Verkehr" ausreicht und der Halter
bestraft werden kann. Am Verkehr nimmt man im rechtlichen Sinne auch
teil, in dem man (sein Fzg) parkt. Irgendwie klasse, oder nicht?
Welche
Plakette bekommt mein Auto?
Dies ergibt
sich aus der
Emissionsschlüsselnummer, die in den Fahrzeug papieren
eingetragen
ist, und ggf. aus den Dokumenten zur
Partikelfilternachrüstung.
Beim alten Fahrzeugschein steht die Nummer im Feld
„Schlüsselnummer zu 1“ , bei der
neuen
Zulassungsbescheinigung im Feld 14.1.
Mit der Emissionsschlüsselnummer kann anhand der folgenden
Übersicht ermittelt werden, welche Plakette ein Fahrzeug
erhalten
kann:
Mit einer
abgastechnischen Nachrüstung wie einem
Dieselrußfilter kann eine bessere Schadstoffgruppe erreicht
werden.
Feinstaubplakette
- Wo bekomme ich die Dinger her?
Als braver
Bürger
beugen wir uns natürlich und beschaffen uns -je nach Fahrzeug
und
Möglichkeit- die entsprechende Plakette. Zu bekommen sind sie
bei
den Kfz-Zulassungsbehörden und bei den
Stadt- und
Landkreisen sowie bei den anerkannten Stellen, die
Abgasuntersuchungen (AU) durchführen dürfen. Hierzu
zählen zugelassene Prüforganisationen
wie Dekra, GTÜ und TÜV oder technische
Prüfstellen sowie
über 5.600 in Baden-Württemberg für
Abgasuntersuchungen
autorisierte Kfz-Werkstätten. Für den Erwerb der
Plakette ist
der Fahrzeugschein erforderlich. Bei manchen Zulassungsstellen
reicht auch nur die Angabe des Kennzeichens. Eine Plakette kann
bundesweit erworben
werden und gilt zeitlich unbeschränkt in jeder deutschen
Umweltzone, solange das Auto dasselbe Kennzeichen hat. Den Preis
für eine Plakette legen die Ausgabestellen selbst fest. In der
Regel kostet sie zwischen 5 und 8 Euro.
Im
Ausland zugelassene Fahrzeuge
Im Ausland zugelassene Fahrzeuge
benötigen
ebenfalls eine Plakette, die entsprechend der Europäischen
Abgasnorm vergeben wird, nach der das Fahrzeug zugelassen wurde. Falls
dies nicht aus den Fahrzeugpapieren hervorgeht oder auf andere Weise
nachgewiesen werden kann, wird die Plakette nach dem Datum der
Erstzulassung des Fahrzeuges
vergeben. Sie kann bei den oben genannten Ausgabestellen erworben
werden. Darüber hinaus können Plaketten per Post, per
Mail
oder zusammen mit einer Hotelbuchung bestellt werden. Dabei ist eine
Kopie der Fahrzeugpapiere bzw. ein amtliches Dokument vorzulegen, aus
dem das Erstzulassungsdatum und der Fahrzeugtyp (Diesel/Benzin und
Pkw/Lkw) ersichtlich ist. Vom Ausland aus können Plaketten u.
a.
bei den zugelassenen Prüforganisationen unter www.dekra.de,
www.tuev-sued.de
und www.gtue.de
bezogen werden.
Nachrüsten?
Diesel-Pkw
Angeblich ist eine Nachrüstung ein wichtiger Beitrag
zur
Luftreinhaltung , da der Feinstaubausstoß bei
Diesel-Pkw um
30 bis 60% gesenkt werden kann. Ein umfangreiches Angebot zur
Nachrüstung steht für viele Modelle zur
Verfügung. Die
Nachrüstbarkeit eines Fahrzeuges kann mit Hilfe des
Fahrzeugscheins im Internet unter www.feinstaubplakette.de
und www.feinstaub.gtue.de
überprüft werden. Dort finden sich auch Angaben,
welche Plakette
mit einer Nachrüstung erreicht wird. Nähere
Informationen und
eine Beratung über die technischen Möglichkeiten
erhalten Sie
bei den Kfz-Werkstätten.
Benziner
Benzinfahrzeuge mit geregeltem Katalysator erhalten in der Regel eine
grüne Plakette oder eine Ausnahme von den Fahrverboten.
Für
Fahrzeuge ohne oder mit ungeregeltem Kat ist eine grüne
Plakette
möglich, wenn ein geregelter Kat nachgerüstet wird.
Die
Nachrüstung führt regelmäßig zu
einer
Neueinstufung bei der Abgasnorm und damit zu einer Verminderung der
Kraftfahrzeugsteuer.
Ausnahmen
vom Fahrverbot
Welche Ausnahmen gelten allgemein?
Nach der Kennzeichnungsverordnung dürfen bestimmte Fahrzeuge
in
den Umweltzonen generell ohne Plakette fahren. Dazu gehören
mobile
Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen, land- und
forstwirtschaftliche Zugmaschinen, zwei- und dreirädrige
Kraftfahrzeuge, Krankenwagen und Arztwagen mit der Kennzeichnung
„Arzt im Notfalleinsatz“, Fahrzeuge mit
außergewöhnlich behinderten Personen, Fahrzeuge mit
Sonderrechten nach § 35 StVO (Polizei, Feuerwehr,
Katastrophenschutz, Fahrzeuge der Bundeswehr) und Oldtimer mit Oldtimerkennzeichen.
Welche weiteren Ausnahem gibt es in Ba-Wü?
Nach dem landesweiten Ausnahmekonzept gilt zunächst der
Grundsatz
“Nachrüstung vor Ausnahme“. Für
Halter von
Fahrzeugen ohne Plakette kann von dieser allgemeinen Voraussetzung nur
abgesehen werden, wenn das Fahrzeug vor dem 1.11.2007 auf den Halter
zugelassen wurde und
•
technisch nicht nachgerüstet werden kann oder
• die Kosten für eine Nachrüstung den Wert
des Autos übersteigen.
Für Fahrzeuge mit roter oder gelber Plakette gilt als Stichtag
für die Zulassung auf den Fahrzeughalter der 01.01.2010. Kann
ein
Fahrzeug nicht nachgerüstet werden, kann
für folgende
Fahrten eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden:
•
Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen
Gütern, insbesondere die Belieferung des
Lebensmitteleinzelhandels,
von Apotheken, von Altenheimen, Krankenhäusern und
ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie von
Wochen- und
Sondermärkten.
• Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit
lebensnotwendigen
Dienstleistungen, insbesondere zum Erhalt und zur Reparatur
betriebsnotwendiger technischer Anlagen, zur Behebung von
Gebäudeschäden
einschließlich Wasser-, Gas- und Elektroschäden
und für soziale und pflegerische Hilfsdienste.
• Fahrten mit Spezialfahrzeugen wie Kräne,
Schwerlasttransporter
und spezielle Zugmaschinen von Schaustellern.
• Fahrten mit Personenkraftwagen mit geregeltem Katalysator und
den Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11.
• Fahrten in wichtigen Einzelfällen, etwa
für notwendige Arztbesuche
(z.B. von Dialysepatienten), Fahrten von Schichtdienstleistenden,
die nicht auf den ÖPNV ausweichen können, Fahrten
zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- oder Produktionsprozessen
oder Einzelfahrten aus speziellen Anlässen.
Eine erteilte Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel auch für
alle
anderen Umweltzonen in Baden-Württemberg. Als Nachweis ist die
erteilte Ausnahmegenehmigung vom Fahrer bei Fahrten in
badenwürttembergischen
Umweltzonen mitzuführen.
Von den Fahrverboten in Umweltzonen sind Prüfungs-, Probe-,
oder
Überführungsfahrten mit Kurzkennzeichen, mit rotem
Kennzeichen
oder mit Ausfuhrkennzeichen allgemein ausgenommen. Für solche
Fahrten muss daher keine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Wo
bekommt man die Ausnahme her?
Ausnahmen werden von den Bürgermeisterämtern der
Städte
Stuttgart, Mannheim, Karlsruhe, Freiburg, Heidelberg, Heilbronn, Ulm
und Pforzheim sowie von den Landratsämtern Böblingen
(Umweltzonen Herrenberg und Leonberg), Enzkreis (Umweltzone
Mühlakker), Heilbronn (Umweltzone Ilsfeld), Karlsruhe
(Umweltzone
Pfinztal), Ludwigsburg (Umweltzonen Ludwigsburg und Pleidelsheim),
Ostalbkreis (Umweltzone Schwäbisch Gmünd), Reutlingen
und
Tübingen erteilt.
Die Behörden können nur für Fahrzeuge der
Schadstoffgruppe/Plakettenfarbe Ausnahmen erteilen, für die
Fahrverbote in den Umweltzonen gelten, für die sie
zuständig
sind. Wenn in Baden-Württemberg z.B. Fahrverbote für
Fahrzeuge mit roter Plakette in einer Umweltzone vorgezogen werden,
können Ausnahmen für Fahrten mit Fahrzeugen mit roter
Plakette nur von der dafür zuständigen
Behörde
zugelassen werden.
Was
sagt der ADAC dazu?
Laut einer Studie des ADAC
sind die Umweltzonen wirkunslos! Siehe folgender Artikel auf der
ADAC-Seite:
>>ADAC
zeigt: Umweltzonen wirkungslos<<
>>Faltblatt der Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit<<
Links zum Thema Feinstaub findet Ihr auf unserer >>Linkseite<<
Hinweis:
Bitte lassen Sie sich vom Maltheser-Kreuz und der Altdeutschn Schrift
nicht in die Irre führen. Wir verfolgen KEINERLEI politische
Motive und haben insbesondere keinen Bezug zu
rechtsmotivierten
Gruppen oder Parteien. Wir haben uns hier lediglich eines der in der Szene
verbeiteten Symbolen bedient.
Siehe hierzu Wikipedia & West-Coast-Choppers
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